/ 00 Rechtliches

Allgemeine Geschäfts­bedingungen.

p.how GmbH · Donaufelder Straße 53–55 / Top 3.02 · 1210 Wien · FN 534885 x. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Produkte und Dienstleistungen der p.how GmbH (kurz p.how genannt).

§ 1 Vertragsumfang und Gültigkeit

Angebote der p.how sind – hinsichtlich Preis, Lieferfrist und Nebenleistungen – freibleibend und unverbindlich.

Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der p.how schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur im angegebenen Umfang der Auftragsbestätigung.

§ 2 Leistung und Prüfung

2.1. Die p.how bietet:

2.2. Voraussetzung für die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme ist, dass der Kunde vollständige, bindende Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel zur Verfügung stellt. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß. Wird vom Kunden bereits auf der, zum Test zur Verfügung gestellten Anlage, im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Kunden.

2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die p.how gegen Kostenberechnung, aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen durch den Kunden, ausarbeitet. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegenzuzeichnen.

2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket, einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Kunden. Die Abnahme wird in einem Protokoll vom Kunden bestätigt. Lässt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen.

Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Kunden, gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Auftretende Mängel im Sinne von Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind der p.how ausreichend dokumentiert zu melden, die sich dann um eine rasche Mängelbehebung bemüht. Liegen schriftlich gemeldete erhebliche Mängel vor, durch welche der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.

2.5. Bei der Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen, bestätigt der Kunde mit der Bestellung, die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

§ 3 Preise, Steuern und Gebühren

3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro mit Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CDs, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Alle anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) werden mit den tagesgültigen Sätzen verrechnet.

3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Kunden gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

3.4. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.

3.5. Sämtliche Zusatzleistungen, welche nicht Vertragsinhalt sind, werden von der p.how extra in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Schulungen, Erklärungen und Versicherungen, wenn diese gewünscht werden.

§ 4 Liefertermin

4.1. Die p.how ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst exakt einzuhalten und haftet für verschuldete Verspätungen.

4.2. Voraussetzung für die Einhaltung des Erfüllungstermins ist, dass der Kunde zu den vorgegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3.

Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen des Kunden entstehen, sind von p.how nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug der p.how führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Kunde.

§ 5 Zahlung

5.1. Die von der p.how gelegten Rechnungen sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist die p.how berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung eine Teilrechnung zu legen.

5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch die p.how. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen die p.how, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzutreten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen tritt Terminverlust ein.

§ 6 Urheberrecht und Nutzung

6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen der p.how bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Kunde erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts, ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.

Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Kunden ist im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Kunden bei der Herstellung der Software, werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben.

6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Kunden unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.

6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software, die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Kunden gegen Kostenvergütung zu beauftragen. Kommt die p.how dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

§ 7 Rücktrittsrecht

7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln der p.how, ist der Kunde berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag unter Setzung einer Nachfrist zurückzutreten.

7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Epidemien, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit der p.how liegen, entbinden die p.how von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihr eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

7.3. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist die p.how verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, ist die p.how berechtigt, die Ausführung abzulehnen. Die bis dahin für die Tätigkeit der p.how angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten, sind vom Kunden zu ersetzen.

7.4. Stornierungen durch den Kunden sind nur mit schriftlicher Zustimmung der p.how möglich. Ist die p.how mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten, eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

§ 8 Gewährleistung, Wartung, Änderungen

8.1. Mängelrügen sind lediglich gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung/Übergabe schriftlich dokumentiert erfolgen.

8.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche von p.how zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos von p.how durchgeführt.

8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Kunden zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von der p.how gegen Kostenersatz durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Kunden selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

8.4. Ferner übernimmt die p.how keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen), sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Kunden nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch die p.how.

8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung lediglich auf die Änderung oder Ergänzung.

§ 9 Haftung

Die p.how haftet für verschuldete und grob fahrlässige Schäden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Im Falle einer nachgewiesenen groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet die p.how maximal mit dem für das Projekt/Auftrag erteilten Rechnungsbetrag.

§ 10 Loyalität

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

§ 11 Datenschutz, Geheimhaltung

Die p.how verpflichtet ihre Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

§ 12 Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

§ 13 Schlussbestimmungen

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz der p.how als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

FN 534885 x